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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arndt Automobile GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arndt Automobile GmbH

 

Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können diese auch hier direkt herunterladen:

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF | 131 kb)

Hier finden Sie als weitere Information die Anmietbedingungen und die Zusatzgebühren für die Nutzung unserer Fahrzeugen:

 

Anmietbedingungen (PDF | 623 kb)

 

Zusatzgebühren (PDF | 557 kb)

 

Zusatzleistungen (PDF | 554 kb)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arndt Automobile GmbH

Stand: 01.10.2024

 

I. Anwendungsbereich

Ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen oder privaten Kunden – im Folgenden „Mieter“ genannt – und der Arndt Automobile GmbH – im Folgenden „Vermieter“ genannt – kommt durch beidseitige Unterschrift des Vertrags oder durch digitale oder telefonische Anfrage des Mieters und schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Jeder Mietvertrag wird auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen und unterliegt diesen vollumfänglich.

 

II. Mieter und berechtigte Fahrer

1. Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen. Zum Zeitpunkt der Nutzung des Mietfahrzeugs müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

 

a. Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 19 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im Original oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird.

 

b. Des Weiteren muss der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung im Original vorlegen können. Fotos, Scans oder Kopien der vorstehenden Ausweisdokumente werden nicht akzeptiert.

 

c. Darüber hinaus gelten für ausgewählte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Fahrerlaubnisbestimmungen kann auf der Website des Vermieters unter „Kundenqualifikationen und Kautionen“ eingesehen werden.

 

2. Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen. Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und ist Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nicht-berechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

 

3. Bei gewerblichen Kunden, die die Erlaubnis des Vermieters für wechselnde Fahrer erhalten haben, haftet der Mieter für die Überwachung der jeweiligen Fahrerlaubnis dieser Fahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sollte aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entgegen diesem Vertrag ein nicht-berechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für dessen Handeln. Der gewerbliche Mieter hat darüber hinaus durch eigene Dokumentation sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer gegenüber Behörden jederzeit benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen. Bei Anmietung von Lastkraftwagen sind ferner die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

 

III. Reservierung

1. Eine Reservierung gilt erst dann als für den Vermieter verbindlich, wenn dieser die Reservierung schriftlich oder per Mail bestätigt hat. Wenn ein Fahrzeug reserviert und die Reservierung vom Vermieter bestätigt wird, ist der Mieter bis spätestens 2 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

 

2. Reservierungen gelten allgemein nur für Fahrzeuggruppen, nicht aber bestimmte Fahrzeugtypen (Hersteller und Modelle). Sollte ein reserviertes Fahrzeug nicht verfügbar sein, so kann der Vermieter dem Mieter jederzeit ein anderes Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Gruppe zur Verfügung stellen.

 

3. Der Mieter kann die Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei umbuchen oder stornieren. Storniert der Mieter die Reservierung innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine Storno-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war.

 

4. Nimmt der Mieter ein reserviertes Mietfahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht ab, oder kommt über das reservierte Mietfahrzeug wegen Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zu Stande, ist der Vermieter berechtigt, eine No-Show-Gebühr i.H.v. 60% des Mietpreises gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war.

 

IV. Zahlung und Kaution

1. Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug zahlt der Mieter den vereinbarten Mietpreis zzgl. aller gebuchten Optionen, eventuell anfallender Nebenkosten und einer Sicherheitsleistung (Kaution) bereits vor dem Start der Miete als Vorauszahlung. Im Falle einer Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer zahlt der Mieter noch vor Beginn der Verlängerung einen zusätzlichen Kautionsbetrag in Höhe der weiter zu erwartenden Miete.

 

2. Als Zahlungsmittel werden Kreditkarten der Zahlungskarten-Anbieter Mastercard, VISA und American Express akzeptiert. Prepaid-Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Debit-Kreditkarten gelten analog zu girocards (EC-Karten) und werden nicht für alle Anmietungen akzeptiert. Die Entscheidung über die Akzeptanz des Zahlungsmittels trifft in jedem Fall der Vermieter. Bei Nutzung von girocards (EC-Karten) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass etwaige Folgekosten aus dem Mietvertrag per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Wenn der Mieter per Lastschrift zahlt und es zu Retouren kommt, trägt der Mieter hierfür die Kosten. Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.

 

3. Bei Nutzung von Kreditkarten als Zahlungsmittel ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell auftretende Folgekosten, die der Mieter zu verantworten hat, etwa zur Beseitigung von Schäden, Abschlepp- und Gutachterkosten, Gebühren für Mehrkilometer, Vertragsüberziehungen, Mautgebühren und solche für Ordnungswidrigkeiten sowie ähnliche Kosten, über die Kreditkarte abzurechnen.

 

4. Der Vermieter zahlt die Kaution spätestens 90 Tage nach Vertragsende zurück, wenn er die Kaution nicht zur Befriedigung gesicherter Ansprüche verwendet. Des Weiteren muss er auf die Sicherheitsleistung keine Zinsen zahlen.

 

5. Der Vermieter ist berechtigt, im Zuge der Anbahnung eines Geschäfts, auch ohne Zustimmung des Mieters, eine Wirtschaftsauskunft über diesen einzuholen und behält sich vor, aktuelle Lohnnachweise einzufordern.

 

V. Mietpreis

1. Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen, soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Besondere Tarife gelten nur bis zum Rückgabezeitpunkt gemäß Mietvertrag. Nach Ablauf des vertraglichen Rückgabedatums gelten die Kilometer- und Tagespreise gemäß der an diesem Tag gültigen Tarife. Internettarife gelten nur, wenn sie auch über das Internet gebucht wurden.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, das an den Kunden herausgegebene Fahrzeug während der Mietzeit jederzeit gruppengleich oder gruppenhöher ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Er hat den Mieter hierfür mindestens 48 Stunden im Voraus über den Austausch zu informieren. Der Mieter hat den Austausch des Fahrzeugs zu akzeptieren, wenn dieser für ihn nicht unzumutbar ist. Die Kosten für den Austausch trägt der Vermieter. Wurde der Mieter bereits bei Vertragsschluss über die die Notwendigkeit, das Fahrzeug nach einem bestimmten Zeitraum auszutauschen, informiert, trägt er die Kosten für den Austausch.

 

3. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miet-Tag und wird als solcher abgerechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Late-Return-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überschreitung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor.

 

4. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs begründet keinen Anspruch auf Erstattung des, der nicht genutzten Mietdauer entsprechenden, anteiligen Mietpreises. Gibt der Mieter sein Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters noch vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, behält sich der Vermieter eine Prüfung der Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miet-Tage vor.

 

5. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm gem. § 312g Abs.2 Nr.9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht. Auch für Reservierungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigt wurden, besteht kein besonderes Widerrufsrecht.

 

VI. Rechnungsstellung

1. Die Erstellung und der Versand von Rechnungen erfolgen grundsätzlich in elektronischer Form auf und an die vom Mieter angegebene Rechnungsadresse. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Rechnung in Papierform erhält und der Vermieter ihm stattdessen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung per E-Mail übermittelt.

 

2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können. Technische Probleme beim Empfang der E-Mail, der die Rechnung anhängt, oder sonstige Umstände, die den Zugang der Rechnung verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Sofern eine Rechnung nicht zugehen oder empfangen werden kann, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird daraufhin umgehend eine Kopie der Rechnung erstellen und diese erneut elektronisch versenden.

 

3. Vermieter und Mieter können der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit einseitig widersprechen, erklären sich in diesem Fall jedoch bereit, die Mehrkosten für die Erstellung einer Rechnung in Papierform sowie die Versandkosten für die Übermittlung dieser jeweils selbst zu tragen.

 

VII. Nebenkosten

1. Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife und der Übersicht „Zusatzgebühren“. Darunter insbesondere:

 

a. Zustell- und Abholgebühren bei Anlieferung und Abholung des Fahrzeugs,

 

b. Kraftstoffkosten, sofern eine Tank- oder Ladestandsdifferenz ausgeglichen werden muss,

 

c. Gebühren für Zusatzkilometer bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung,

 

d. Servicegebühr für die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden, die Mieter oder Fahrer verursacht haben,

 

e. Mautgebühren zzgl. einer Servicegebühr für die Bearbeitung der Maut-Bescheide,

 

f. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs von weiteren Fahrern neben dem Mieter,

 

g. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs im Ausland,

 

h. Storno-Gebühr bei innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn getätigter Stornierung,

 

i. No-Show-Gebühr bei Nicht-Abnahme des Fahrzeugs ohne vorherige Stornierung.

 

Die Übersicht „Zusatzgebühren“ kann jederzeit auf der Website des Vermieters eingesehen (www.autovermietung-arndt.de/agb) oder während der Öffnungszeiten des Vermieters telefonisch (+49 2131 40678 0) erfragt werden.

 

2. Der Mieter schuldet außerdem alle weiteren Kosten, die im Mietvertrag, den AGB, oder der Übersicht „Zusatzgebühren“ benannt werden.

 

VIII. Kündigung des Mietvertrags

1. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu kündigen. Der Vermieter kann überdies außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

 

a. Zahlungsverzug des Mieters nach Überschreitung des Zahlungsziels,

 

b. eine Verschlechterung der Bonität gemäß Einschätzung einer Wirtschaftsauskunft, die auf ein erhöhtes Ausfallrisiko hinweist,

 

c. Vermögensverfall des Mieters,

 

d. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters,

 

e. Nutzung des Fahrzeugs durch nicht im Mietvertrag aufgeführte Fahrer,

 

f. Weitervermietung an Dritte,

 

g. ungenehmigte Auslandsfahrten mit dem Mietwagen,

 

h. unsachgemäßer Gebrauch des Mietwagens, insbesondere Einsatz auf Rennstrecken oder für Straßenrennen,

 

i. Teilnahme an Fahrzeugtests mit dem Mietwagen,

 

j. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen mit dem Mietwagen,

 

k. Begehung von jeglichen Straftaten mit oder in Verbindung mit dem Mietwagen, auch wenn diese nur nach dem geltenden Recht des Tatortes strafbar sind,

 

l. sonstige Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,

 

m. eine zu hohe Schadenquote (auch bei anderen Fahrzeugen desselben Mieters). Jede Nutzung des Mietfahrzeugs im Sinne der vorstehenden lit. e. bis l. ist ausdrücklich untersagt.

 

2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich nach Beendigung des Mietvertrags zurückzugeben.

 

IX. Auslandsfahrten

1. Die Einreise mit den Fahrzeugen des Vermieters in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland erfordert in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Eintragung eines Tarifs für Auslandsfahrten im Mietvertrag kommt einer schriftlichen Zustimmung gleich. Weitere Auflagen für die Einreise ins Ausland werden im jeweiligen Mietvertrag geregelt.

 

2. Der Vermieter unterscheidet zwischen vier Länderkategorien. Diese sind auf der Website des Vermieters unter dem Punkt „Übersicht Auslandsfahrten“ einsehbar. Die Ein- und Durchreise in Länder der Kategorie D ist in jedem Fall untersagt. Die Ein- und Durchreise in Länder der Kategorien A, B und C kann gegen Aufpreis und individuelle Vereinbarung vom Vermieter genehmigt werden. Der Vermieter berechnet dem Mieter hierzu eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“

 

3. Wenn das Fahrzeug unerlaubterweise im Ausland bewegt wird, kann der Vermieter den Vertrag sofort fristlos kündigen und das Fahrzeug sicherstellen. Der Vermieter kann außerdem den Ersatz weitergehender Schäden verlangen.

 

4. Bei Auslandsfahrten muss sich der Mieter vor deren Antritt über die gesetzlichen Anforderungen des Ziellandes und aller Transitländer informieren. Neben der Einhaltung der allgemeinen Gesetze und Verordnungen, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs, hat der Mieter insbesondere die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten.

 

X. Ordnungswidrigkeit

1. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die Straßenverkehrsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- oder ausländische Behörde oder ein Dritter, Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend macht, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach oder hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.

 

2. Des Weiteren behält sich der Vermieter vor, dem Mieter eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ für den Aufwand der Weiterbelastung von Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten zu berechnen. Der Vermieter ist des Weiteren berechtigt, besagte Kosten mit der Kaution des Mieters zu verrechnen, sollte dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Wurde für die Miete des Fahrzeugs eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt, kann der Vermieter diese zum Ausgleich von Bußgeldern belasten.

 

3. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Haftung für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften trägt der Mieter unbeschränkt. Der Vermieter ist ausdrücklich von sämtlichen Gebühren, Buß- und Verwarngeldern und sonstigen Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter und alle weiteren Fahrer ergeben, befreit. Ansprüche, die in diesem Zusammenhang gegen den Vermieter gestellt werden, hat der Mieter zu tragen.

 

XI. Maut

1. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5t können durch die Benutzung von mautpflichtigen Straßen Kosten (=Mautgebühren) entstehen, die vom Mieter zu tragen sind. Der Vermieter hat hierzu für die Ausrüstung eines jeden Fahrzeugs mit einer tzGm von mehr als 3,5t mit einer sog. On-Board Unit (OBU) Sorge zu tragen und hat dem Mieter die OBU mit Überlassung des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Die OBU ermöglicht die Teilnahme an der automatischen Erfassung von Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und protokolliert jede Nutzung mautpflichtiger Straßen mit dem Mietfahrzeug.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, mit der OBU sorgsam und gewissenhaft umzugehen und die OBU vor dem Zugriff Dritter und etwaigen Manipulationen zu schützen. Er ist überdies für eine korrekte Einstellung der OBU während der Mietzeit verantwortlich und haftet für Falschangaben in Form fehlerhafter Einstellungen an der OBU (insbesondere Anzahl der Achsen, Schadstoffklasse und tzGm) und daraus resultierende Kosten. Der Mieter stellt den Vermieter in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen, Kosten und Bußgeldern frei, die durch unsachgemäße Nutzung der OBU entstehen.

 

3. Über technische Probleme mit der OBU hat der Mieter den Vermieter umgehend zu informieren. Jede weitere Fahrt auf mautpflichtigen Straßen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter daraufhin einzeln zu buchen.

 

4. Sämtliche Mautgebühren sowie etwaige Strafzahlungen aufgrund fehlerhafter Einstellungen werden vom Betreiber des Mautsystems mit dem Vermieter abgerechnet. Der Vermieter stellt dem Mieter, schnellstmöglich nach Erhalt der Abrechnung des Mautsystembetreibers, eine Aufstellung der während der Mietzeit angefallenen Mautgebühren zur Verfügung und rechnet mit dieser auch die Mautgebühren mit dem Mieter ab. Der Mieter hat das Recht, eine Übersicht aller mautpflichtigen Einzelfahrten und etwaiger Zusatzkosten einzufordern.

 

5. Sofern in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Maut- und/oder Vignettenpflicht besteht, hat der Mieter die hierfür erforderlichen Gerätschaften, Anmeldungen oder Kennzeichnungen auf eigene Kosten zu besorgen und entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften im und am Mietfahrzeug anzubringen. Dasselbe gilt für Umwelt- und Schadstoffklassenplaketten.

 

6. Insbesondere die Anmeldung zur Nutzung des österreichischen Mautsystems ASFiNAG, hat der Mieter auch dann selbst vorzunehmen, wenn im Mietfahrzeug bereits ein ASFiNAG-kompatibles Mautgerät vorhanden ist.

 

XII. Übergabe des Fahrzeugs

1. Sobald der Mieter die Fahrzeugschlüssel erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und sämtlicher loser Gegenstände, wie Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und weiteres Zubehör, sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Mängel mitteilen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein vollgetanktes oder voll aufgeladenes Fahrzeug zu übergeben. Der Mieter ist im Gegenzug berechtigt, das Mietfahrzeug mit demselben Tank- oder Ladestand zurückzugeben, wie er es vom Vermieter erhalten hat.

 

2. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Übergabe des Fahrzeugs schon vor Mietbeginn beim Vermieter anzufragen. Bestätigt der Vermieter diese Anfrage, kann er dem Mieter hierfür einen Aufpreis gemäß der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Übersicht „Zusatzleistungen“ in Rechnung stellen. Die eigentliche Mietzeit bleibt hiervon unberührt, jedoch erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter.

 

3. Hat der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis, Bonität, oder Vertrauenswürdigkeit, so ist er berechtigt, das Mietfahrzeug zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel ausgeräumt sind.

 

XIII. Mietzeit

1. Die Mietzeit bestimmt sich zunächst nach dem im Mietvertrag angegeben Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

 

2. Abweichend hiervon, gilt bei einer Anmietung in den Geschäftsräumen des Vermieters der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Mietfahrzeugs als maßgeblich für den Mietbeginn. Stellt der Vermieter das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters zu, gilt der Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Zustellortes als Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

 

3. Die Miete wird gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiteinheiten abgerechnet. Jede angebrochene Zeiteinheit wird als volle Zeiteinheit berechnet.

 

4. Eine Verlängerung der Mietdauer muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrags angefragt und durch den Vermieter genehmigt werden. Bei nicht erfolgter Genehmigung ist der Mietwagen pünktlich zum ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB ist ausgeschlossen.

 

5. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ende des Vertrags ohne Genehmigung des Vermieters fort, verliert er jegliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben, ist der Vermieter außerdem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und ohne vorherige Rücksprache mit ihm zurückzuführen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

 

XIV. Rückgabe des Fahrzeugs

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in der vertraglich vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben. Wurde keine Station ausdrücklich vereinbart, ist das Fahrzeug in der Station zurückzugeben, in der es übernommen wurde. Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne Vorherige Zustimmung des Vermieters in einer anderen Station als der vereinbarten zurück, kann er mit einer One-Way-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ belastet werden.

 

2. Die Rückgabe muss während der Geschäftszeiten des Vermieters und nach den Vorgaben des Mietvertrags erfolgen. Ein Fahrzeug gilt mit Ablauf von 59 Minuten nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt als verspätet zurückgegeben. Wenn ein Fahrzeug nicht rechtzeitig beim Vermieter zurückgegeben wird, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen (siehe Absatz V. Nr. 3).

 

3. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenden Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder deren Ausschluss. Dies gilt auch, wenn dem Mieter die verspätete Rückgabe vom Vermieter gestattet wurde.

 

4. Die gleichzeitige Rückgabe von mehr als zehn Mietfahrzeugen von einem Mieter ist nur unter vorheriger Ankündigung, mindestens 14 Tage vor Rückgabe der Fahrzeuge, gestattet. Bis zur tatsächlichen Rückgabe eines jeden Fahrzeugs wird ungeachtet der Ankündigung weiterhin pro Miettag abgerechnet.

 

5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Protokoll zur Aufnahme des Zustands hinsichtlich etwaiger Schäden und fehlenden Zubehörs unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Kilometerstands angefertigt. Beide Parteien bestätigen das Protokoll per Unterschrift. Erst mit Unterzeichnung des Protokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht, wird durch den Vermieter ein externer Gutachter bestellt, der den Fahrzeugzustand aufnimmt und dokumentiert. Durch Nicht-Unterschreiben des Protokolls erklärt sich der Mieter bereit, dem Vermieter die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten zu ersetzen.

 

6. Wenn der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters auf einem Grundstück des Vermieters abstellt und den Fahrzeugschlüssel in einen dafür vorgesehenen Rückgabetresor einwirft, gilt das Fahrzeug erst mit dem Zeitpunkt und als in dem Zustand zurückgegeben, mit und in dem es der Vermieter während seiner Geschäftszeiten vorgefunden hat. Der Vermieter fertigt hierzu spätestens mit Ablauf des Werktags nach der Rückgabe eigenständig ein Rücknahme-Protokoll an, mit welchem sich der Mieter per Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten automatisch einverstanden erklärt. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter findet erst mit der Rückgabe statt.

 

7. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere die Unterzeichnung des Protokolls und die Anerkennung von Schäden) zu vertreten.

 

8. Der Vermieter kann die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb seiner Öffnungszeiten ohne Angabe von Gründen untersagen. Die Rückgabe von Fahrzeugen außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters, die in seinem Fahrzeuggruppensystem ein „X“ in Ihrer Bezeichnung führen, ist generell ausgeschlossen.

 

9. Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dies dem Mieter mit. Der Mieter hat die Gegenstände daraufhin schnellstmöglich abzuholen. Mit Ablauf von einem Monat nach Mitteilung, ist der Vermieter zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind mit Ablauf der Frist ausgeschlossen.

 

10. Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dies dem Mieter mit. Der Mieter hat die Gegenstände daraufhin schnellstmöglich abzuholen. Mit Ablauf von einem Monat nach Mitteilung, ist der Vermieter zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind mit Ablauf der Frist ausgeschlossen.

 

XV. Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu jeder Zeit zu beachten. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist während der Mietdauer regelmäßig, mindestens aber vor jedem Fahrtantritt, zu überprüfen. Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und etwaiges Zubehör sind zu beachten.

 

2.Des Weiteren dürfen Motorölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und sofern vorhanden der AdBlue®-Stand niemals das herstellerseitig vorgegebene Niveau über- oder unterschreiten. Ferner obliegt nicht nur die Pflicht zur Kontrolle, sondern auch der Korrektur der entsprechenden Füllstände dem Mieter. Die gesetzlich vorgegebene Mindest-Profiltiefe für Reifen ist ebenfalls nicht zu unterschreiten. Alle Vorgaben gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I zur zulässigen Passagier-Anzahl, Nutz- und Achslast sowie Anhängelast sind zu beachten.

 

3.Für das Aufladen eines batterieelektrischen Fahrzeugs (darunter auch Hybride) hat der Mieter die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der verwendeten Ladesäule zu beachten. Die Verwendung von Zubehör, das nicht nach den in den Bundesrepublik Deutschland einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist, ist ausdrücklich untersagt. Augenscheinlich beschädigtes Zubehör und beschädigte Ladesäulen sind nicht zu verwenden. Für alle Ansprüche, die aus einer unsachgemäßen Verwendung von Lade-Equipment, Ladesäulen und dergleichen entstehen, haftet der Mieter.

 

4.Der Mieter hat die Pflicht zur Diebstahlprävention. Er hat folglich dafür Sorge zu tragen, dass keine Wertgegenstände im Auto zurückgelassen werden und dass das Fahrzeug im parkenden Zustand stets verschlossen ist. Als verschlossen gilt das Fahrzeug nur dann, wenn alle Scheiben, inkl. eines Schiebe- oder Panoramadachs, sofern vorhanden, und alle Türen, die Heckklappe oder -türe inbegriffen, geschlossen wurden. Im Falle einer Cabriolet-Anmietung ist beim Zurücklassen des Fahrzeugs zusätzlich das Verdeck zu verschließen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug ausschließlich auf sicheren Parkplätzen abgestellt wird. Insbesondere bei genehmigter Vermietung mit Nutzung im Ausland ist ausschließlich auf überwachten Parkplätzen zu parken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch oder in Verbindung mit einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen

 

5.Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Sollte in einem Fahrzeug geraucht werden, hat der Mieter die Kosten für eine Ozonbehandlung gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ zu tragen.

 

6.Ferner kann der Mieter auch für Verunreinigungen durch mit dem Fahrzeug transportierte Tiere oder Ladung haftbar gemacht werden. Der Mieter hat für eine angemessene Unterbringung von Tieren und ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen.

 

7.Die Fahrzeuge des Vermieters dürfen des Weiteren nicht auf geschotterten Straßen oder schwergängigem Gelände genutzt werden. Fahrten abseits von offiziellen Wegen und Straßen sind allgemein untersagt.

 

8.Der Mieter muss außerdem bei Vertragsschluss angeben, ob er die Nutzung einer Anhängervorrichtung beabsichtigt. Im Falle einer vorgesehenen Nutzung wird diese als separate Abrechnungsposition im Mietvertrag vermerkt. Ist im Vertrag kein entsprechender Vermerk enthalten, ist dadurch die Nutzung der Anhängervorrichtung untersagt.

 

XVI. Wartung und Reparaturen

1.Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten (regelmäßige Inspektionstermine gemäß elektronischer Anzeige oder Angabe gemäß Bordbuch) in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten für alle notwendigen Inspektionen trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen

 

2.Ferner muss der Mieter die Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung selbstständig überwachen und sofern notwendig rechtzeitig eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung der Hauptuntersuchung aufsuchen. Die Durchführung der Hauptuntersuchung bedarf in jedem Fall einer vorherigen Freigabe des Vermieters. Die Kosten der Hauptuntersuchung trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Eintragungen im Fahreignungsregister wegen einer nicht erledigten Hauptuntersuchung hat der Mieter zu tragen

 

3.Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung von betriebsrelevanten Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Kühlflüssigkeit, AdBlue®) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 30 Tagen übernimmt der Vermieter das Auffüllen dieser Flüssigkeiten vor Übergabe des Fahrzeugs. Die Betankung mit AdBlue® erfolgt gegen eine Servicegebühr, die dem Mieter mit dem Mietpreis in Rechnung gestellt wird.

 

4.Sämtliche Wartungsarbeiten und Reparaturen, darunter auch solche, die für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hat der Vermieter die Freigabe erteilt und der Mieter die Kosten ausgelegt, muss der Mieter für eine Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Hat der Mieter die Arbeiten ohne vorherige Freigabe durchführen lassen oder den Grund der Notwendigkeit dieser Arbeiten zu vertreten, so trägt er die Kosten selbst. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so hat der Mieter die Weiterfahrt schnellstmöglich einzustellen und den Vermieter (auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen) telefonisch zu benachrichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter die Zeit zur Ermöglichung der Weiterfahrt einzuräumen, die nach den Umständen angemessen ist.

 

5.Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Bereifung des Mietfahrzeugs regelmäßig zu überprüfen und den Vermieter rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Reifenwechsels zu informieren. Er hat den Reifenwechsel nur mit vorheriger Freigabe des Vermieters in einer dafür zugelassenen Werkstatt vornehmen zu lassen. Der Vermieter trägt hierfür zunächst die Kosten. Hat der Kilometerzähler des Mietfahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe weniger als 2.000 km angezeigt und zeigt zum Zeitpunkt des Reifenwechsels weniger als 30.000 km an, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen

 

6.Bei Versagen des fahrzeugeigenen Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls werden der Abrechnung 600 gefahrene Kilometer pro Tag ab dem Versagen des Kilometerzählers bis zur Rückgabe zugrunde gelegt, wenn nicht der Mieter eine niedrigere oder der Vermieter eine höhere Anzahl gefahrener Kilometer nachweisen kann.

 

XVII. Verhalten bei Unfällen und Schäden

1.Der Mieter hat unverzüglich nach einem Verkehrs- oder Wildunfall, Fahrzeugbrand oder -diebstahl und jeder sonstigen Beschädigung des Mietfahrzeugs die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Er hat dafür Sorge zu tragen und gegenüber anderen Unfallbeteiligten darauf zu bestehen, dass jeder Unfall bzw. jede Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, sind Dienststelle und Name des/der Beamten zu notieren und dem Vermieter mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter.Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist unabhängig vom Verschulden auch dann auf eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu bestehen, wenn am Mietfahrzeug kein Schaden feststellbar ist.

 

2.Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs zweckdienlichen Handlungen zu unternehmen. Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

 

3.Der Mieter muss den Vermieter über jede Beschädigung des Mietfahrzeugs, darunter auch geringfügige Beschädigungen, unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, schriftlich unterrichten. Dafür muss der Mieter den im Fahrzeug befindlichen Unfallbericht verwenden und in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie Angaben zur polizeilichen Unfallmitteilung machen. Eine Kopie oder ein Durchschlag des Polizeiberichts muss dem Unfallbericht durch den Mieter beigefügt werden. Verweigert die Polizei dem Mieter die Herausgabe der Unfallmitteilung, ist dem Unfallbericht ein Anzeigeblatt samt Aktenzeichen des Verkehrsunfalls beizulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

4.Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vorstehende Verpflichtungen, haftet er voll für Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, oder auf einer unzureichenden Beweislage beruhen.

 

5.Für jeden Schadenfall hat der Mieter zusätzlich neben den Mietkosten eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ an den Vermieter zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur dann, wenn der Mieter die Beschädigung nicht und auch nicht teilweise verschuldet oder zu vertreten hat.

 

6.Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe alle während der Miete entstandenen Schäden, aber auch aufgetretene Störungen und Probleme anzuzeigen.

 

7.Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber berechtigt, der Miete zuzuordnende Schäden, sowohl pauschal als auch fiktiv abzurechnen, solange der Mieter dadurch keine Benachteiligung gegenüber einer Abrechnung per Gutachten inkl. durchgeführter Reparatur erfährt. Der Mieter hat kein Anrecht darauf, eine Beschädigung, deren Kosten er trägt, anstelle des finanziellen Aufwands reparieren zu lassen. Der Mieter hat des Weiteren kein Anrecht darauf, dass eine nicht für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs relevante Reparatur durchgeführt wird.

 

8.Der Vermieter ist für den Mieter im Notfall auch außerhalb seiner Öffnungszeiten telefonisch erreichbar. Nimmt der Mieter den Notdienst des Vermieters in Anspruch, erklärt er sich damit einverstanden, die Kosten des Notdienst-Einsatzes, darunter insbesondere Abschlepp-, und Bergungskosten, Reparaturkosten, Logistik und Personalaufwand sowie weitere ähnliche Kosten zu tragen, sofern er diese zu vertreten hat. Der Vermieter rechnet den Notdienst-Einsatz nach tatsächlichem Aufwand zzgl. einer Bearbeitungspauschale mit dem Mieter ab.

 

XVIII. Bestehender Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge des Vermieters sind entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gegen Sach- und Vermögensschäden in Höhe von bis zu 100 Millionen EUR und gegen Personenschäden in Höhe von bis zu 15 Millionen EUR pro geschädigter Person pflichtversichert. Für das Mietfahrzeug besteht keine Vollkaskoversicherung.

 

XIX. Haftung des Mieters

1.Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich während der Öffnungszeiten des Vermieters zurückgibt und dessen Zustand daher nicht gemeinsam überprüft werden kann, endet das Mietverhältnis erst mit Anfertigung des Rücknahme-Protokolls des Vermieters und trägt der Mieter die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bis zu diesem Zeitpunkt. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen oder bereits entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die

 

a.durch das Ladegut entstehen

 

b.durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen,

 

c.an allen Lkw und Pkw-Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite des Fahrzeugs entstehen,

 

d.durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,

 

e.durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen,

 

f.durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,

 

g.das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet (vor allem durch Unfälle und sonstige äußere Einwirkungen, auch durch unbekannte Dritte), wenn nicht ein bekannter Dritter verbindlich in die Haftung eintritt,

 

h.sich im Innenraum des Fahrzeugs ereignen (z.B. Brandlöcher in textilen Oberflächen, zerkratzte Displays und defekte Elemente durch verschüttete Flüssigkeiten).

 

2.Des Weiteren haftet der Mieter auch für Beschädigungen und das Fehlen von Zubehörteilen, die er im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeugs vom Vermieter erhalten hat. Darunter zum Beispiel Bordbuch, Laderaumabdeckungen, Ladekabel von batterieelektrischen oder hybriden Fahrzeugen. Im Falle der Beschädigung eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe für die Kosten der Instandsetzung. Im Falle des Fehlens eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe bis zum Wert der Wiederbeschaffung.

 

3.Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden, sondern für sämtliche Schäden, die in Verbindung mit dem Mietfahrzeug und dem Schaden am Mietfahrzeug stehen. Dazu gehören auch Abschlepp- und Bergungskosten sowie die Kosten für einen behördlichen Einsatz, Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall. Der Vermieter darf als Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit 60 % des Tages-Mietpreises für jeden Tag bis zum Abschluss der Reparatur oder Wiederbeschaffung, nach der zum Zeitpunkt der Reparatur oder Wiederbeschaffung gültigen Tarife, verlangen, sofern nicht der Mieter einen Nachweis erbringt, dass der Schaden geringer war. Der Vermieter kann weitergehenden Schadenersatz verlangen, wenn er den Ausfall einer konkreten Weitervermietungsmöglichkeit nachweisen kann.

 

4.Für die Anerkennung eines durch den Mieter verschuldeten Schadens genügen unabhängig voneinander:

 

a.das durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen unterschriebene Rückgabe- bzw. Rücknahme-Protokoll, auf dem der Neuschaden eingetragen wurde,

 

b.eine aussagekräftige Fotodokumentation nach einer Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, wenn eine zeitnahe Benachrichtigung nach der ersten Möglichkeit zur Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter erfolgte,

 

c.ein ausgefüllter Schadenbericht, aus dem die Haftung konkret abzuleiten ist,

 

d.eine ausgefüllte Schuldanerkenntnis gemäß Vordruck der Arndt Automobile GmbH.

 

5.Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden, rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schädigungen des Vermieters, die nach Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter, am und in Verbindung mit dem Mietfahrzeug entstehen.

 

6.Dies gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietfahrzeugs eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinreichender Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten, wenn dieser nicht vom Vermieter bestellt wurde, Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfall, sofern nicht der Mieter einen Nachweis erbringt, dass der Schaden geringer war.

 

7.Sofern der Mietvertrag einen zweiten Mieter ausweist, so haftet dieser gemäß vorstehender Haftungsbestimmungen gesamtschuldnerisch mit dem Mieter gegenüber dem Vermieter.

 

XX. Haftungsreduzierung

1.Der Mieter kann für sich und alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung durch Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes bis zur Höhe einer im Mietvertrag festgehaltenen Selbstbeteiligung reduzieren. Die Höhe dieses Entgelts bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen und kann bei Vertragsabschluss erfragt werden.

 

2.Die Haftungsreduzierung umfasst lediglich Beschädigungen durch Unfälle (unmittelbar von außen, plötzlich und mit Gewalt einwirkende Ereignisse). Etwaige Betriebs- und Bruchschäden stellen keine Unfälle dar. Die Haftungsreduzierung umfasst daher insbesondere solche Schäden nicht, die durch eine unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs entstanden sind (siehe hierzu insbesondere Absatz XXI. Nr.1).

 

3.Eine Haftungsreduzierung und die Höhe der Selbstbeteiligung können nur bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart und durch Unterschrift des Vermieters sowie des Mieters bestätigt werden. Nach Mietbeginn ist eine Reduzierung der Selbstbeteiligung nicht mehr möglich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sind ausdrücklich nicht wirksam.

 

4.Des Weiteren gilt die Höhe der Selbstbeteiligung ausdrücklich nicht pro Fahrzeug, sondern pro Schaden. Im Falle mehrerer, voneinander unabhängiger Schäden haftet der Mieter, pro Schaden, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

5.Für Mieten, die eine Auslandsfahrt beinhalten, beträgt die Selbstbeteiligung 200% des Betrages, den der jeweilige Tarif für Haftungsreduzierungen im Inland vorsieht, mindestens jedoch einen Betrag von 2.000,- EUR. Im Falle dessen, dass der Mieter keine Haftungsreduzierung bucht, beläuft sich die Selbstbeteiligung auf den vollen Fahrzeugwert.

 

6.Die Haftungsreduzierung orientiert sich in Inhalt und Umfang am Leitbild einer Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

 

XXI. Entfall der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung

1.Die Haftungsreduzierung entfällt in Fällen, in denen auch bei Vorliegen einer Vollkaskoversicherung die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gem. § 81 VVG entziehen dürfte. Bei vorsätzlicher Verursachung haftet der Mieter voll, bei grob fahrlässiger Verursachung haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt insbesondere:

 

a.bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen-Einfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit (auch bei Geringfügigkeit),

 

b.bei Schäden an Fahrzeugen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe, -länge und -breite) beruhen,

 

c.bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Füllstände betriebsrelevanter Flüssigkeiten (Motoröl, Kühlwasser, ggf. AdBlue®) beruhen,

 

d.bei Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen,

 

e.bei Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Eigentum Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs zurückgehen,

 

f.wenn das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wurde,

 

g.wenn das Fahrzeug von anderen als im Mietvertrag genannten Personen geführt wurde,

 

h.wenn das Fahrzeug bei nicht genehmigten Auslandsfahrten genutzt wurde,

 

i.wenn das Fahrzeug auf Rennstrecken, für Straßenrennen oder Fahrzeugtests genutzt wurde,

 

j.wenn das Fahrzeug zur Begehung von oder in Verbindung mit Straftaten genutzt wurde,

 

k.wenn das Mietfahrzeug unberechtigt an eine dritte Person weitervermietet wurde,

 

l.wenn bei einem Verkehrsunfall nicht die Polizei hinzugezogen wurde.

 

2.Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Insbesondere bei Schäden, die auf eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs (siehe hierzu insbesondere Absatz XXI. Nr.1) zurückzuführen sind, hat der Mieter die Beweislast zu tragen.

 

3.Eine Haftungsreduzierung entfällt ebenso bei sogenannten Großschäden: Ist der Schaden am Fahrzeug größer als 10.000,- EUR, so erhöht sich die Selbstbeteiligung des Mieters auf mindestens 5.000,- EUR. Ist der Schaden größer als 20.000,- EUR, so erhöht sich die Selbstbeteiligung des Mieters auf mindestens 10.000,- EUR. Die Schadenhöhe ist im Falle eines Großschadens durch einen externen Sachverständigen oder Gutachter zu bestimmen.

 

XXII. Schadenersatzpflicht des Mieters

Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur Erhebung eines Schadenersatzes. Dieser Schadenersatz bezieht sich auf Reparaturkosten, Wertminderungen sowie eventuelle Wiederbeschaffungswerte im Falle eines Totalschadens. Zusätzlich können dem Mieter im Zuge der Ersatzpflicht Abschlepp- und Bergungskosten, Mietausfallerstattungen, Gutachtergebühren sowie alle weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Schaden stehen und von dem Mieter zu verantworten sind. Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.

 

XXIII. Haftung des Mieters

1.Der Vermieter haftet für seine gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Vermieter der Höhe nach nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

 

2.Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, die aus dem Mietvertrag resultieren, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht und dem Vermieter oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nachgewiesen werden.

 

3.Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung, die aus Schäden oder Verlusten, die aus einem Einbruch ins Mietfahrzeug, einem Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietfahrzeug oder einer ähnlichen Straftat entsteht. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Mieter beim Entladen des Mietfahrzeugs entstehen. Der Vermieter haftet allgemein nicht für den im Fahrzeug mitgeführten Besitz des Mieters.

 

XXIV. Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Rückgabe. Wurde ein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt, beginnt die Verjährungsfrist frühestens dem Moment, in dem der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

 

XXV. Datenerfassung und -verarbeitung

1.Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und weiterer Fahrer nur dann verarbeiten, sofern er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder es sich aus einem berechtigten Interesse ergibt. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht ohne wichtigen Grund zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

2.Wenn der Mieter bei der Anmietung falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nach Ablauf von 24 Stunden nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde oder der Mieter mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weiterzuleiten.

 

3.Durch die Nutzung von fahrzeugeigenen Navigationsgeräten sowie die Kopplung von Mobilfunk- oder ähnlichen Geräten mit dem Infotainment des Fahrzeugs, können während der Mietdauer eingegebene Daten im Fahrzeug gespeichert werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung dieser Daten nicht verpflichtet. Sofern der Mieter eine Löschung dieser Daten wünscht, hat er sie vor Rückgabe des Fahrzeugs durch Zurücksetzen des Infotainment-Systems selbst durchzuführen. Sollte der Vermieter die in dem Fahrzeug hinterlassenen Daten des Mieters löschen oder löschen lassen, sind sämtliche Ansprüche des Mieters aufgrund des Verlusts dieser Daten ausgeschlossen.

 

4.Des Weiteren sind die Fahrzeuge des Vermieters mit Ortungs- und Trackingsystemen ausgestattet, welche im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes eingesetzt werden können. Einen Bedarfsfall begründet der Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung sowie Unfälle oder Pannen und eine versäumte Fahrzeugrückgabe.

 

5.Sämtliche Daten, die der Mieter vor, während und nach der Mietzeit vom Vermieter zur Nutzung des Fahrzeugs und mit dem Fahrzeug in Verbindung stehender Systeme zur Verfügung gestellt bekommen hat sowie Zugangsdaten und Kennwörter, hat der Mieter von Zugriff durch Dritte zu schützen und vertraulich zu behandeln.

 

6.Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist für den Mieter auf der Website des Vermieters unter dem Punkt „Datenschutz“ einsehbar.

 

XXVI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

XXVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Das gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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